Legal

General Terms and Conditions

Stand 22.07.2025 · Version 1.02

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ailio GmbH

Ailio GmbH
USt-IdNr.: DE299348278
Amtsgericht Bielefeld HRB 41796

Buddestraße 9
33602 Bielefeld
Vertretung durch: Aleksander Fegel

Telefon: 0521 96301788
E-Mail: business@ailio.de

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A) Allgemeine Regeln

1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen der Ailio GmbH (nachfolgend: „wir“ oder „uns“) und ihren Kunden. Dies gilt auch dann, wenn wir den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen.

1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.

1.3. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von uns erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Übernehmen wir zusätzliche oder weitergehende Pflichten, wird hiervon die Geltung dieser Regelungen im Übrigen nicht berührt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns annehmen. Weicht die Bestellung von unseren Vorschlägen oder Angebot ab, wird der Kunde die Bestellung schriftlich abfassen und die Abweichungen kenntlich machen.

2.3. Soweit nicht anderweitig bereits ein Vertrag geschlossen, kommt ein Vertrag über konkrete Lieferungen und Leistungen erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen haben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.

2.4. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem ggf. vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Wir behalten uns das Recht vor, Abänderungen und Verbesserungen vorzunehmen, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung des Vertragsgegenstandes eintritt.

2.5. An Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche, schriftliche vorherige Zustimmung weder zugänglich gemacht noch zu Werbezwecken verwendet werden. Wir haben das Recht, jederzeit die Herausgabe vom Kunden zu verlangen. Dies gilt nur, soweit die Überlassung zu Eigentum nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.

2.6. Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsvermittler sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt des Vereinbarten hinausgehen. Sie sind ferner nicht befugt, von dem Erfordernis einer Auftragsbestätigung abzusehen.

2.7. Vorleistungen, die wir im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt.

2.8. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale einer etwaigen vertragsgegenständlichen Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch uns oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

3. Leistungen und Leistungsumfang

3.1. Von uns durchgeführte Leistungen sind entgeltpflichtig. Fremdkosten sind in unserem Entgelt nicht enthalten.

3.2. Verträge beinhalten grundsätzlich keine Verpflichtung von uns zur Übergabe des Quellcodes, Installation, Einrichtung und Konfiguration, den Kunden zu beraten, einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen. Sofern eine Schulung und/oder die Erstellung eines Pflichtenheftes o.ä. nicht ausdrücklich in dem Vertrag mit dem Kunden vereinbart werden, sind wir hierzu nicht verpflichtet.

4. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI-gestützte Entwicklung)

4.1. Der Auftragnehmer nutzt zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen (insbesondere im Bereich der Konzeption, Softwareentwicklung, Code-Generierung und Qualitätssicherung) intensiv Werkzeuge der Künstlichen Intelligenz. Dies umfasst den Einsatz von KI-Assistenten und autonomen KI-Agenten (u. a. Claude Code, GitHub Copilot sowie vergleichbare aktuelle KI-Tools) im Rahmen von AI-Assisted und Agentic Software Development.

4.2. Der Einsatz von KI-Systemen dient der Effizienzsteigerung, Entwicklungsbeschleunigung und Qualitätsoptimierung.

4.3. Bei der Nutzung von KI-Tools werden die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen gewahrt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder geschützte Betriebsgeheimnisse in KI-Systeme einzuspeisen, deren Nutzungsbedingungen eine Verwertung der Daten zum Training öffentlicher Modelle vorsehen, es sei denn, der Auftraggeber hat dem ausdrücklich zugestimmt.

4.4. Die Einbindung KI-generierter Komponenten berührt nicht die vereinbarte Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den finalen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber, soweit dies gesetzlich und technisch zulässig ist.

5. Preis und Zahlung

5.1. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen; die zeitabhängige Vergütung beträgt, soweit schriftliche nicht anders vereinbart, mindestens 1280,00 Euro pro Projekttag (7 Stunden). Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Transport und evtl. Zoll, in Euro, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der ausgewiesene Rechnungsbetrag 14 Tage nach Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde gerät spätestens mit Ablauf des 21. Tages nach Erhalt der Rechnung in Verzug.

5.3. Bei mehreren fälligen Forderungen behalten wir uns das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleich alten zur verhältnismäßigen Tilgung.

5.4. Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, im Übrigen auch dann, wenn die Gegenansprüche durch uns nicht bestritten oder anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.5. Wir behalten uns das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen (insbesondere durch Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen) eintreten.

5.6. Zusätzliche, nach Vertragsschluss vereinbarte Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind innerhalb der im Vertrag oder der in der Rechnung genannten Fristen zu bezahlen.

5.7. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden sämtliche Forderungen von uns sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und unbeschadet der vorstehenden Rechte etwaige unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Sind Teilzahlungen vereinbart und ist der Kunde mit der Begleichung trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.8. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen an Dritte, insbesondere eine Factoring-Gesellschaft, abzutreten. Wenn wir dem Kunden eine solche Abtretung angezeigt haben, können ab diesem Zeitpunkt Zahlungen des Kunden mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Abtretungsempfänger erfolgen. Wir werden den Kunden im Falle der Abtretung von Forderungen über den Abtretungsempfänger und dessen Bankverbindung informieren, was bereits mit Auftragsbestätigung erfolgen kann.

6. Programmdokumentation / Bedienungshandbuch

Wenn eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch geschuldet wird, dann in deutscher oder englischer Sprache und lediglich in maschinenlesbarer Form, ggf. als Bestandteil der vertragsgegenständlichen Leistung, insbesondere Software oder zum Herunterladen aus dem Internet, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

7. Rechte

7.1. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts an der vertragsgegenständlichen Leistung, insbesondere Software, ein nicht-ausschließliches Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang.

7.2. Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Leistung, insbesondere Software, werden immer nur für die Abwicklung und Erledigung der eigenen Geschäftsprozesse des Kunden und nur für die vereinbarte Anzahl von Nutzern eingeräumt. Das Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der vertraglich vereinbarten Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden.

7.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Leistung, insbesondere Software, Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, sie zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

7.4. Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen, insbesondere die Urheberrechte, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

7.5. Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt wurde, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.

8. Liefer- und Leistungszeiten

8.1. Die Liefer- und Leistungszeit ergibt sich aus dem einzelnen Vertrag. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten. Verbindliche Termine oder Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

8.2. Termine oder Fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn wir durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert sind. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haften wir aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.

8.3. Im Übrigen stehen dem Kunden Rechte und Ansprüche wegen Verzuges nur dann zu, wenn wir den Verzug zu vertreten haben.

8.4. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit von uns zu vertretender Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei Vorliegen eines Fixgeschäftes oder soweit der von uns zu vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind. Außer im Falle einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung oder soweit Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind, ist die unsere Schadenersatzhaftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.5. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferzeiten, Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

8.6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn

a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und

b) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzlich Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

8.7. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden. Beanstandungen von Teillieferungen und Teilleistungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Restlieferung der Ware vertragsgemäß abzunehmen.

9. Haftung und Schadensersatz

9.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen.

9.2. Ein Sachmangel der Ware oder des Werkes liegt vor, wenn die Ware oder das Werk unter Berücksichtigung der vorstehenden Regelungen bei Gefahrübergang nicht nur unerheblich von der vereinbarten Ausführung, Menge, Qualität, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware oder des Werkes liegt vor, wenn die Ware oder das Werk zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit bleiben unberührt. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind wir insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware oder das Werk außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist. Sofern Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen von uns benannt werden oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware oder des Werkes gemacht werden, dienen diese ausschließlich zur näheren Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistungen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden.

9.3. Bei Waren mit digitalen Elementen schulden wir eine Bereitstellung von Aktualisierungen und eine Information über Aktualisierungen nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Vereinbarung über die Beschaffenheit ergibt. Unberührt bleiben Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses (§ 445a BGB).

9.4. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware oder des Werkes.

9.5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.

9.6. Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

9.7. Außer im Falle einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist unsere Haftung zudem der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden, wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt von vorstehenden Beschränkungen unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien sowie des Lieferregresses (§ 445a BGB).

9.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme oder Gefahrübergang. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, Ansprüchen aus Produkthaftung und im Rahmen des Lieferregresses (§ 445a BGB). Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 bestimmten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis. Ansprüche im Rahmen des Lieferantenregresses verjähren, sofern die neue Ware nicht am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft wird, spätestens fünf Jahre nach dem wir die Ware dem Kunden abgeliefert haben, sofern diese nicht auf der Verletzung einer Aktualisierungspflicht gemäß § 475b BGB beruhen.

9.9. Der Kunde wird uns nach Meldung eines Mangels die durch die Überprüfung entstandenen Aufwendungen ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass kein Mangel vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.

10. Gesamthaftung

10.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

10.2. Soweit unsere Haftung gegenüber dem Kunden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter.

11. Referenzen

Wir sind berechtigt, den Kunden als Referenzkunden in einem Umfeld, das Bezug zu den vertragsgegenständlichen Leistungen hat, insbesondere auf unserer Website, auf Messen, in Anzeigen von Fachmagazinen, Presseerklärungen, Vorträgen und Stellenanzeigen, zu nennen, sein Logo sowie seine Marke zu verwenden und in diesem Zusammenhang die vertragsgegenständlichen Leistungen, auch Abbildungen davon, öffentlich zu nennen, sie zu zeigen, wiederzugeben und auf sie hinzuweisen. Die Nennung in einem anderen Umfeld erfolgt nach Absprache.

12. Vertraulichkeit

12.1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen von uns und vom Kunden, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

12.2. Wir und der Kunde werden über vertrauliche Informationen Stillschweigen bewahren.

11.3.1 Von der Verpflichtung zum Stillschweigen ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

11.3.2 die dem Empfänger der vertraulichen Information bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

11.3.3 die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrags beruht;

11.3.4 die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

12.3. Wir und der Kunde werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden wir und der Kunde nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

13. Abwerbeverbot

13.1. Der Kunde und wir verpflichten uns wechselseitig, während der Dauer eines Vertrages und bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre danach keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben.

13.2. Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden.

13.3. In jedem Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot durch eine Partei ist die jeweils andere Partei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters von der jeweils abwerbenden Partei zu verlangen, die auf Antrag dieser Partei durch das zuständige Landgericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist, es sei denn, die abwerbende Partei weist nach, dass sie den Mitarbeiter nicht abgeworben hat.

13.4. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadensersatz, bleiben von der Vertragsstrafe unberührt.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen durch Unterauftragnehmer zu erbringen.

14.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist dabei auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.

14.3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem einzelnen Vertrag Bielefeld. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes, Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.

14.4. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Bielefeld.

14.5. Sollten einzelne Bestimmungen des einzelnen Vertrages mit dem Kunden oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

B) Ergänzende Regeln für die Beratung

15. Vertragsgegenstand Beratung

15.1. Soweit eine Beratung vereinbart ist, richtet sie sich nur auf die Beratung im Bereich der Informationstechnologie und nur auf das im einzelnen Vertrag vereinbarte Thema. Die Beratung kann sich insbesondere beziehen auf fachbezogenes Know-how, Proof of Concepts sowie Data Science Projekte. Die Verantwortung für eine etwaige Steuerung und einen etwaigen Projekterfolg liegt beim Kunden. Bei unseren Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand der Beratung.

15.2. Wir erbringen die Beratungsleistungen mit der üblichen Sorgfalt und nach dem anerkannten Stand der Technik bei Vertragsschluss.

15.3. Wir sind bei der Wahl des Leistungsorts sowie der Zeiten frei.

15.4. Wir sind bei der Wahl der Personen frei, die wir zur Leistungserbringung einsetzen. Die von uns zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Kunden. Dies gilt insbesondere, soweit von uns eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.

16. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat die Beratungsleistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird uns insbesondere die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie unseren Mitarbeitern den Zugang zur Hard- und Software sowie den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf unsere Leistungserbringung hat, sind wir von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Uns entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

17. Vergütung

17.1. Unsere Leistungen werden nach Aufwand vergütet. Die Abrechnung erfolgt hierbei nach tatsächlich erbrachten Personentagen und, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

17.2. Wir haben darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Für die Höhe der Erstattung der Reisekosten gelten unsere Reisekostenrichtlinien.

C) Ergänzende Regelungen für die Erstellung von Individualsoftware

18. Vertragsgegenstand bei der Erstellung von Individualsoftware

18.1. Gegenstand eines Vertrages über die Erstellung von Individualsoftware ist die Entwicklung einer Software nach den Vorgaben des Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Wir sind berechtigt, zur Erstellung der Individualsoftware Open Source Software Dritter sowie andere Software Dritter einzusetzen.

18.2. Eine Installation der Software beim Kunden ist von uns nicht geschuldet. Von uns sind Pflichtenhefte, Service Level Agreements, Pflegeleistungen, technische Dokumentationen sowie der Source Code nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.

19. Pflichten des Kunden

19.1. Der Kunde hat die Erstellung der Software in jeder Phase durch aktive Mitwirkungshandlungen angemessen zu unterstützen. Der Kunde wird insbesondere während der Vertragsdurchführung im Rahmen eines agilen Entwicklungsmodells die iterativen Entwicklungsergebnisse abnehmen. Mit Beginn des jeweils nächsten iterativen Entwicklungsergebnissees gilt das jeweils vorhergehende als abgenommen. Der Kunde wird außerdem insbesondere uns die zur ordnungsgemäßen Herstellung der Software notwendigen Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, unseren Mitarbeitern Zugang zur Hard- und Software sowie Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Sollten an den zur ordnungsgemäßen Herstellung der Software notwendigen Informationen und Daten Urheber- oder sonstige Leistungsschutzrechte bestehen, so räumt der Kunde uns zur ordnungsgemäßen Herstellung der Software an diesen Rechten ein einfaches, zeitlich und räumlich auf die Herstellung begrenztes, unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.

19.2. Zu den zur ordnungsgemäßen Herstellung der Software nötigen Informationen gehört insbesondere, ob es sich bei den Anwendungsfeldern der Software um solche handelt, die in den folgenden Bereichen zum Einsatz kommen:

- Biometrie;

- Kritische Infrastruktur;

- Allgemeine und berufliche Bildung;

- Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbständigkeit;

- Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und grundlegender öffentlicher Dienste und Leistungen

19.3. Der Kunde garantiert uns, dass die vom Ihm zur Verfügung gestellten Datensätze, die zur Erstellung der Software benutzt werden, zum vom Kunden gewünschten Leistungsziel passen und von etwaigen heterogenen Einflüssen bereinigt wurden. Heterogene Einflüsse sind solche, anhand dessen die entwickelte Software in seiner späteren Anwendung fehlerhaft handeln könnte.

19.4. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegt dem Kunden bei einer Vertragsdurchführung im Rahmen eines agilen Entwicklungsmodells die Projektorganisation.

20. Vergütung

20.1. Unsere Leistungen zur Erstellung von Individualsoftware werden nach Aufwand vergütet, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart. Die Abrechnung erfolgt hierbei nach tatsächlich erbrachten Personentagen sowie Zeitstunden und jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist die Vergütung jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig.

20.2. Wir behalten uns das Recht vor, den Zugang des Kunden zu der Software zu sperren, wenn fällige Zahlungen aus dem einzelnen Vertrag und / oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geleistet wurden, obwohl wir den Kunden zwei Mal gemahnt hat und mindestens 30 Tage seit Zusendung der ersten Mahnung abgelaufen sind. Eine solche Sperrung befreit den Kunden nicht von seinen Zahlungspflichten.

21. Rechteeinräumung

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, räumen wir dem Kunden die nach dem Vertragszweck notwendigen Nutzungsrechte an der von uns erstellten Software ein. An dieser Software erhält der Kunde ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Nutzungsrechte an Open Source Software richten sich nach den Rechten der jeweiligen Open Source Software. Bei anderer Software, die durch Dritte hergestellt wurde, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.

22. Sach- und Rechtsmängelhaftung

22.1. Wir gewährleisten, dass die Software bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.

22.2. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Software bemisst sich – neben der Leistungsbestimmung – auch an den vom Kunden zur Verfügung gestellten Datensätzen. Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn dieser auf einen Fehler im Datensatz zurückzuführen ist. Insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden, die auf die Fehlerhaftigkeit der zur Verfügung gestellten Datensätze zurückzuführen sind.

22.3. Wird die Software von Kunden oder von Dritten unsachgemäß verwendet oder werden unsachgemäße Veränderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

22.4. Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so haben wir das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Kunde uns nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom einzelnen Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so sind wir unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

22.5. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

22.6. Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, nachdem sie entstanden sind.

D) Ergänzende Regelungen für Dienstleistungskontingente

23. Dienstleistungskontingente

23.1. Soweit ein Dienstleistungskontingent in einem einzelnen Vertrag vereinbart wurde, richtet sich dieses nach den folgenden Regelungen. Ein Dienstleistungskontingent berechtigt den Kunden für die vereinbarte Laufzeit im jeweils vertraglich vereinbarten Umfang und zu dem jeweils vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die nach dem einzelnen Vertrag von uns geschuldeten Leistungen abzurufen. Der Zeitpunkt für die jeweils von uns zu erbringenden Leistungen ist jeweils vertraglich zu vereinbaren. Andere als nach dem einzelnen Vertrag geschuldete Leistungen sind von dem Dienstleistungskontingent nicht abrufbar.

23.2. Sobald ein Dienstleistungskontingent nicht mehr vorhanden ist, werden die darüberhinausgehenden Leistungen von uns nach der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder den betrieblichen Entgeltsätzen abgerechnet.

23.3. Soweit in der vereinbarten Laufzeit das gesamte Dienstleistungskontingent oder Teile des Dienstleistungskontingent nicht abgerufen wurden, verfällt der nichtabgerufene Teil nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

24. Vergütung

24.1. Dienstleistungskontingente zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sind im Voraus zu vergüten.

24.2. Eine Rückvergütung im Falle des gesamten oder teilweisen Nichtabrufs von Dienstleistungen durch den Kunden oder eine Verrechnung von nicht abgerufenen Dienstleistungen mit anderen Leistungen, die nicht Vertragsbestandteil sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, wir sind aus von uns zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen.

24.3. Der vertraglich vereinbarte Preis für das einzelne Dienstleistungskontingent gilt nur für das jeweils erworbene Dienstleistungskontingent.

24.4. Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen sind gesondert und zusätzlich zu bezahlen und sind nicht über das Dienstleistungskontingent abgegolten und können daher über das Dienstleistungskontingent auch nicht bezahlt werden.

25. Abtretung, Übertragung des Dienstleistungskontingent

25.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Dienstleistungskontingent als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus dem Dienstleistungskontingent, ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

25.2. Nur der Kunde, mit dem wir den Vertrag über das Dienstleistungskontingent geschlossen haben, ist berechtigt, Dienstleistungen aus dem Dienstleistungskontingent abzurufen.

E) Ergänzende Regeln für Schulungen

26. Schulungen

26.1. Eine von uns angekündigte Schulung wird von uns durchgeführt, wenn die jeweils bei der Ankündigung genannte Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Ist die Zahl eine Woche vor dem Schulungstermin nicht erreicht, sind wir berechtigt, die Schulung abzusagen.

26.2. Wir können ohne Angabe von Gründen, jederzeit den angekündigten Referenten durch eine gleiche fachkundige Person austauschen. Wir behalten uns Änderungen im Schulungsprogramm vor.

26.3. Liegen wichtige Gründe vor, z. B. Verhinderung des Referenten, können wir jederzeit gegen Rückerstattung der Vergütung eine Schulung absagen. Wir werden in solchen Fällen bemüht sein, Ersatztermine anzubieten und dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitzuteilen. Für vergebliche Aufwendungen oder sonstige Nachteile, die dem Kunden durch die Absage entstehen, kommen wir nicht auf.

26.4. Die Rechnungsstellung für die Schulung erfolgt gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Der Schulungspreis ist bei Rechnungsstellung fällig.

26.5. Der Kunde kann eine Schulung jederzeit durch eine andere als die angemeldete Person wahrnehmen lassen.

26.6. Der Kunde kann ohne weitere Kosten von der Anmeldung bis zu vier Wochen vor der Schulung zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, ist der Kunde verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.